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Krankenhaus hat klare Pflichten bei Entlassung

17. Januar 2017 Kommentieren Geschrieben von Heike Bohnes

Schon seit einiger Zeit, wie der Artikel der AOK aus Januar 2012 zeigt, sind Krankehäuser zu einem Entlassungsmanagement verpflichtet. Das heißt, das Krankenhaus darf einen Patienten nicht einfach in seine Wohnung entlassen, wenn die häusliche Versorgung nicht sichergestellt ist. Und die Krankenhäuser verfügen nicht nur über die Pflicht, sondern bereits seit Anfang 2016 auch über die Mittel, die Entlassung des Patienten gut zu organisieren. Mit dem Entlassungsmanagement sollen Versorfungsbrüche und die darauf folgende erneute Einweisung ins Krankenhaus vermieden werden.

Trotzdem funktioniert das Entlassungsmanagement in den wenigsten Krankenhäusern. Gerade bei alten Menschen wird häufig versucht, die Arbeit des Entlassungsmanagements durch Verlegung in eine Kurzzeitpflege zu umgehen. Gekrönt wird dieses Ansinnen nicht selten mit der Anregung einer gesetzlichen Betreuung. So zieht sich so manche Krankenhaussozialarbeiterin und mancher Krankenhaussozialarbeiter aus der Affäre.

Das soll sich nun ändern, denn ab diesem Jahr müssen die Kliniken die Entlassung ihrer Patienten nach verbindlichen Standards organisieren. Diese Standards sollen zudem auf der Internetseite des jeweiligen Krankenhauses veröffentlicht werden.

Krankenhäuser können im Rahmen der Entlassung eines Patienten Rezepte für Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel sowie andere, veranlasste Leistungen, etwa häusliche Krankenpflege, ausstellen.

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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