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Schon gewusst? Anspruch auf Pflegezeit

30. Januar 2018 Kommentieren Geschrieben von Heike Bohnes

Wenn Sie in einem Unternehmen arbeiten, das mins´destens 15 Personen beschäftigt, haben Sie Anspruch auf die so genannte Pflegezeit.
Das bedeutet, Sie haben Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit für bis zu 6 Monate. Dabei können Sie entscheiden, ob Sie nur teilweise oder vollständig von der Arbeit befreit werden möchten, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.

Ab Ihrem Antrag auf Pflegezeit und während der Inanspruchnahme besteht für Sie ein Kündigungsschutz. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Ihren Verdienstausfall können Sie über ein zinsloses Darlehen ausgleichen. Das Darlehen müssen Sie beim Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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Pflege, Praxis-Tipp
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Zitat der Woche: Simone de Beauvoir

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