Schon gewusst? Sie können die Zuzahlunsgbefreiung auch nachträglich beantragen

Wenn Ihre Zuzahlungen zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln sowie Verordnungen des vergangenen Jahres Ihre individuelle Belastungsgrenze überschritten haben, können Sie eine Erstattung der überzahlten Zuzahlungen bei Ihre Krankenkasse beantragen.

Wichtig ist, dass nur die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen berücksichtigt werden. Mehrkosten, etwa, weil Sie ein bestimmtes Medikament wünschen oder einen besseren Rollator wollten, zählen nicht zu den erstattungsfähigen Zuzahlungen.
Auch die Zuzahlungen beim Zahnersatz und für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) gehören nicht zu den erstattungsfähigen Zuzahlungen.

Die individuelle Belastungsgrenze wird anhand des Einkommens des Versicherten berechnet. Für Ehepaare gilt das gemeinsame Einkommen, unabhängig davon, ob eine Familienversicherung besteht oder jeder Ehepartner selbst versichert ist.
Wenn familienversicherte Kinder selbst Einkommen haben, zählen diese ebenfalls zum Gesamteinkommen. Die persönliche Belastungsgrenze muss jedes Jahr neu ermittelt werden, da sich das Einkommen, also Gehalt oder Rente im Laufe eines Jahres ändern kann.

Im Normalfall beträgt die individuelle Belastungsgrenze 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Für chronisch Kranke beträgt sie nur 1 % der Bruttoeinnahmen.

Wann Sie als chronisch krank gelten

Chronisch krank sind Personen, die ein Jahr und länger mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurden, etwa bei einer Herzerkrankung, bei der mindestens einmal im Quartal ein EKG gemacht wird. Darüber hinaus müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben mindestens den Pflegegrad 3 oder höher, oder
  • wegen Ihrer Erkrankung liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 60 GdB oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 % vor.
  • Oder bei Ihnen ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, wie etwa eine Arzneimitteltherapie oder Versorgung mit Heil- und/oder Hilfsmitteln, und ohne diese Therapie würde sich Ihr Gesundheitszustand verschlimmern.

Um nachzuweisen, dass Sie eine der o. g. Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie diese Ihrer Krankenkasse nachweisen.

Die Belastungsgrenze wird individuell ermittelt

Ihre Belastungsgrenze wird für Sie und Ihren Ehepartner und Ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, zusammen berechnet.
Dabei können Freibeträge geltend gemacht werden. Auch die Zuzahlungen werden von allen Familienmitgliedern berücksichtigt.

Um die Belastungsrenze zu ermitteln, müssen Sie der Krankenkasse Einkommensnachweise, z. B. Rentenbescheide oder Gehaltsabrechnungen in Kopie einreichen. Auch die geleisteten Zuzahlungen im abgelaufenen Jahr müssen sie nachweisen. Hierzu sollten Sie alle Quittungen von Zuzahlungen zu Medikamenten, therapeutischen Maßnahmen wie Physiotherapie oder zu Verordnungen oder Hilfsmitteln aufbewahren und mit Ihrem Antrag bei der Kasse einreichen.
Die Kasse berechnet dann Ihre Belastungsrenze und erstattet den überzahlten Betrag.

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
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