Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für ein Hausnotrufsystem in der eigenen Wohnung und auch in einem Betreuten Wohnen von der Steuer abgesetzt werden können.
Das Notrufsystem gehört aus Sicht der Richter zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. des § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG, da die eigentliche Hilfeleistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht wird.
Daher sei es unerheblich, dass sich die Notrufzentrale außerhalb der Wohnung befinde.
Hinweis: Das komplette Urteil kann unter dem Az.: VI R 18/14 auf der Internetseite des BFH gefunden werden: www.bundesfinanzhof.de