Menschen, die in einer Wohngruppe bzw. Wohngemeinschaft leben, haben Anspruch auf den so genannten Wohngruppenzuschuss von aktuell 214 € im Monat.
Bei Personen, die auf (ergänzende) Sozialhilfe angewiesen sind, war es bisher in vielen Fällen üblich, dass der Wohngruppenzuschuss vom Sozialamt auf die Hilfe zur Pflege angerechnet wurde. Dadurch hatten die Pflegebedürftigen, die auf Sozialhilfe angewiesen waren, faktisch nichts vom Wohngruppenzuschuss.
Bereits im Mai hat das Bundessozialgericht dieser Praxis von Sozialämtern einen Riegel vorgeschoben. Mit seinem Urteil (Az.: B 8 SO 14/16 R) stellten die Richter klar, dass die Anrechnung des Wohngruppenzuschusses auf die Hilfe zur Pflege nach SGB XII rechtswidrig ist.
Aus Sicht der Richter besteht zwischen dem Wohngruppenzuschuss und der Hilfe zur Pflege keine Zweckidentität: die Hilfe zur Pflege dient dazu, die häusliche Pflege für den einzelnen Pflegebedürftigen zu finanzieren. Der Wohngruppenzuschuss dient dagegen dazu, den zusätzlichen Aufwand einer Wohngruppe, etwa für eine Präsenzkraft, zu finanzieren.
Tipp: Der Anspruch auf den Wohngruppenzuschuss hängt von drei Voraussetzungen ab. Diese sind:
- Eine Wohngruppe besteht, wenn mindestens drei und höchstens 12 Bewohner in einer gemeinsamen Wohnung wohnen.
- Mindestens drei der Bewohner müssen einen Pflegegrad ( 1 – 5) haben.
- Die pflegerische Versorgung muss gemeinschaftlich organisiert werden. Dazu muss auch eine Person (Präsenzkraft) mit Aufgaben betraut werden, die über die üblichen pflegerischen Aufgaben hinausgehen, z. B. eine betreuende Funktion, hauswirtschaftliche oder organisatorische Hilfen. Die Aufgaben der Präsenzkraft müssen über die üblichen pflegerischen Aufgaben hinausgehen. Es ist nicht erforderlich, dass sie rund um die Uhr zur Verfügung steht.