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Achtung bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln

30. August 2017 Kommentieren Geschrieben von Heike Bohnes

Im Februar dieses Jahres habe ich bereits darauf hingewiesen und eingehend erläutert, dass es Pflegediensten nicht gestattet ist, die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI für ihre Einsätze zu nutzen.

Es handelt sich z. B. bei den Einmalhandschuhen um Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss – nicht der Patient / Kunde!

Wenn der Pflegedienst vom Patienten die Handschuhe, die dem Arbeitsschutz dienen (Infektionsvermeidung) bezahlt haben möchte, dann ist das genauso, wie wenn ein Bauunternehmer die Helme der Bauarbeiter vom Kunden bezahlt haben wollte.

Es ist nicht nur unseriös, wenn ein Pflegedienst die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel nach § 40 SGB XI für sich einfordert, es ist nach meiner Ansicht auch eine Form von Betrug.  Die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel nach § 40 SGB XI sind für die nicht erwerbsmäßig pflegenden Angehörigen und nahestehenden Personen gedacht – nicht für den Pflegedienst.

Die gesetzliche Lage mit der entsprechenden Arbeitsschutzverordnung können Sie in meinem Artikel aus Februar 2017 noch einmal genau nachlesen: Wie ein Pflegedienst auf Ihre Kosten Geld sparen kann

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!

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